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Satzung des Kreisverbandes Mönchengladbach der Freien Demokratischen Partei (FDP)

Inhaltsverzeichnis

1. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

 

  • § 1 Zweck
  • § 2 Rechtsform
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 7 Ordnungsmaßnahmen
  • § 8 Wiederaufnahme

 

II. GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES

 

  • § 9 Kreisverbandsgrenzen
  • §10 Gliederung in Ortsverbände

 

III. DIE ORGANE DES KREISVERBANDES

 

  • §11 Organe des Kreisverbandes
  • §12 Der Kreisparteitag
  • §13 Teilnahme und Stimmrecht
  • §14 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
  • §15 Der Kreishauptausschuss
  • §16 Der Kreisvorstand
  • §17 Einberufung des Kreisvorstandes
  • §18 Ehrenvorsitzende

 

IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN DER STADT MÖNCHENGLADBACH

 

  • § 19 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
  • § 20 Kandidatenaufstellungen und die Wahl von Reservelisten

 

V. ARBEITSKREISE

 

  • § 21 Arbeitskreise

 

VI. FINANZORDNUNG

 

  • § 22 Allgemeine Vorschriften
  • § 23 Beitrags- 2 – und Finanzordnung
  • § 24 Beiträge, Kassenwesen
  • § 25 Buchführung
  • § 26 Geschäftsführung

 

VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN – SATZUNG

 

  • § 27 Landesverband und Kreisverbände
  • § 28 Amtsdauer
  • § 29 Satzung
  • § 30 Inkrafttreten

I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

§ 1 ZWECK

(1) Der Kreisverband Mönchengladbach ist eine Gliederung des Landesverbandes Nordrhein- Westfalen e. V. der Freien Demokratischen Partei im Sinne und nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 der Landessatzung.
(2) Nach § 10 Abs. 1 der Landessatzung entscheidet der Landeshauptausschuss über die Bildung und Auflösung eines Kreisverbandes. Selbstgründung und Selbstauflösung sind ausgeschlossen.

§ 2 RECHTSFORM

Der Kreisverband ist ein Verein, der gem. § 10 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt und ihm nicht durch rechtskräftiges Urteil die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt worden ist.
Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird mit der Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbandes erworben, in dessen Gebiet der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Sofern dies nicht der Hauptwohnsitz ist, ist dieser mitzuteilen.
(2) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Kreisverbandes geht die Mitgliedschaft auf diesen Kreisverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
(3) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom Landesvorstand zugelassen werden.
(4) Das Mitglied hat den Wechsel seines Hauptwohnsitzes unverzüglich seinem bisherigen und dem neuen Kreisverband anzuzeigen.
(5) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.
(6) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Rechte nach Abs. 7 enthalten. Sie ist dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(7) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 4 entschieden oder den Aufnahmeantrag abgelehnt hat, kann der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen. Der Landesvorstand hat den Kreisvorstand vor seiner Entscheidung anzuhören.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der
FDP zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
4. Beitritt zu einer anderen, mit einer FDP-Fraktion oder parlamentarischen Gruppe der FDP in Wettstreit stehenden Fraktion oder parlamentarischen Gruppe,
5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
6. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
7. Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge besteht nicht.
(3) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

§ 7 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so kann der Vorstand des Kreisverbandes beim Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 der Landessatzung beantragen.
(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der
Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss Eilmaßnahmen gem. § 24 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung der FDP anordnen.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere bei den in § 6 Abs. 2 der Bundessatzung genannten Gründen vor.

§ 8 WIEDERAUFNAHME

Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.

II. GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES

§ 9 KREISVERBANDSGRENZEN

Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit dem Gebiet entsprechend des Beschlusses des Landeshauptausschusses gemäß § 10 Abs. 1 der Landessatzung.

§ 10 GLIEDERUNG IN ORTSVERBÄNDE

Der Kreisverband kann sich auf Beschluss des Kreishauptausschusses in Ortsverbände gliedern.

III. DIE ORGANE DES KREISVERBANDES

§ 11 ORGANE DES KREISVERBANDES

Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:
1. der Kreisparteitag
2. der Kreishauptausschuss
3. der Kreisvorstand

§ 12 DER KREISPARTEITAG

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt. Auf Antrag des Kreisvorstandes, der dazu durch einen Mitgliederparteitag ermächtigt sein muss, kann der Landesvorstand in begründeten Ausnahmefällen einem Kreisverband erlauben, Kreisparteitage in Form von Delegiertenparteitagen abzuhalten. Eine erteilte Erlaubnis kann von Landesvorstand widerrufen werden.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(5) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zwei Ortsverbänden oder 10 % der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
(6) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn dem Kreisverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit Angabe der E- Mail-Adresse vorliegt.
(7) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreishauptausschuss, vom Kreisvorstand, jedem zum Kreisverband gehörenden Ortsverband, jedem im Kreisverband geführten Mitglied sowie vom Kreisverband der Jungen Liberalen eingebracht werden. Bei Delegiertenparteitagen tritt an die Stelle des Antragsrechts des Mitglieds das Antragsrecht eines jeden Delegierten.
(8) Anträge müssen dem Kreisverband zehn Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Mindestens drei Tage vor dem Parteitag sollen sie den Mitgliedern bzw. den Delegierten zugehen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten zustimmt.
(9) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Kreisvorstandes,
4. die Wahl der Organe des Kreisverbandes,
5. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag gem. § 15 Abs. der Landessatzung und zum Landeshauptausschuss gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Landessatzung sowie zum Bezirksparteitag,
6. die Wahl von Delegierten zum Kreishauptausschuss, soweit diese vom Kreisparteitag zu wählen sind.
7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern.
(10) Die Wahlen zu Abs. 6 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.

§ 13 TEILNAHME UND STIMMRECHT

(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden.
Durch Beschluß des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluß des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Auf Mitgliederparteitagen sind stimmberechtigt alle Mitglieder des Kreisverbandes,
soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Auf Delegiertenparteitagen sind die Delegierten der Ortsverbände stimmberechtigt, die
mit der Beitragszahlung an den Kreisverband nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von den Ortsverbänden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf je angefangene zehn Mitglieder entfällt ein Delegierter.

§ 14 GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISPARTEITAGES

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Auf Kreisparteitagen leitet bei Vorstandswahlen ein zu wählender Versammlungsleiter den Parteitag.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Parteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Wird das Stimmrecht durch Delegierte wahrgenommen, muss zur Beschlussfähigkeit wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend sein.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsmäßig etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisparteitages sind zu protokollieren.

§ 15 DER KREISHAUPTAUSSCHUSS

(1) Der Kreishauptausschuss ist die ständige Vertretung des Kreisparteitages. Er nimmt zu
allen grundsätzlichen Fragen politischer und organisatorischer Art Stellung. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
(2) Der Kreishauptausschuss wird vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen einberufen. Er muss vom Kreisvorsitzenden in dieser Frist einberufen werden, wenn dies vom Kreisvorstand beschlossen oder von mindestens zwei Ortsverbänden schriftlich beim Kreisvorstand beantragt wird. Einem solchen Beschluss oder Antrag muss der Kreisvorsitzende innerhalb von zwei Wochen nachkommen.
(3) Der Kreishauptausschuss wird vom Kreisvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kreisvorstandes geleitet.
(4) Der Kreishauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Kreishauptausschuss tagt parteiöffentlich. Der Kreishauptausschuss kann beschließen, im Ausnahmefall öffentlich zu tagen. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit und die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die ganze Sitzung ausschließen.
(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreishauptausschusses sind zu protokollieren.
(7) Der Kreishauptausschuss besteht aus:
1. dem Kreisvorstand gem. § 16 Abs. 2;
2. der Kreisvorstand beschließt die Zahl der durch den Kreisparteitag zu wählenden Mitglieder;
3. einem vom Kreisverband der JUNGEN LIBERALEN gewählten Mitglied, das Mitglied der Partei sein muss;
4. den Mitgliedern des Bundes- und Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband angehören;
5. den Mitgliedern der Europaparlaments-, Bundestags- und Landtagsfraktion sowie den Mitgliedern der Landschaftsversammlung, soweit sie im Kreisverband Mitglied sind. Das gilt auch für Bundes- und Landesminister.
Mit beratender Stimme gehören dem Kreishauptausschuss an:
6. die übrigen Mitglieder der Ratsfraktion:
7. die Vorsitzenden der Arbeitskreise des Kreisverbandes.

§16 DER KREISVORSTAND

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisverbandsvorsitzenden
2. seinen beiden Stellvertretern
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. bis zu zwei Beisitzer
6. kraft Amtes dem Vorsitzenden der Ratsfraktion der FDP
(3) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstandes sein.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nach gewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.

§17 EINBERUFUNG DES KREISVORSTANDES

(1) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen.
(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

§ 18 EHRENVORSITZENDE

Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
Sie haben das Recht an allen Sitzungen der Gremien des Kreisverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN DER STADT MÖNCHENGLADBACH

§19 GELTUNG DER WAHLGESETZE UND DER SATZUNG

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.

§20 KANDIDATENAUFSTELLUNGEN UND WAHL VON RESERVELISTEN

(1) Für Kandidatenaufstellungen und Wahlen von Reservelisten sind Mitgliederversammlungen als entsprechende Kreiswahlversammlungen einzuberufen.
(2) Die Kreiswahlversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung für die Kreisebene über die Kandidatenaufstellung und Reservelisten bei Kommunalwahlen. Sie entscheidet ebenso über die Aufstellung von direkten Kandidaten für die Landtagswahlen und Bundestagswahlen, wenn nicht durch die Zusammengehörigkeit mehrerer Kreisverbände zu einem Wahlgebiet eine Entscheidung im Zusammenwirken mit anderen Kreisverbänden getroffen werden muss.
(3) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
(4) Die Kreiswahlversammlung wählt die Bewerber für die Listen zu den Bezirksvertretungen gem. § 46 a Kommunalwahlgesetz. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann das Recht der Listenaufstellung für die Bezirksvertretungen auf die jeweils zuständigen Wahlversammlungen der Ortsverbände übertragen werden.

III. ARBEITSKREISE

§ 21 ARBEITSKREISE

(1) Der Kreisverband kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
(2) § 28 der Landessatzung gilt sinngemäß.
IV. FINANZORDNUNG

§22 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 23 BEITRAGS- UND FINANZORDNUNG

Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 BEITRÄGE, KASSENWESEN

(1) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisvorstand.
(2) Auf Beschluss des Kreishauptausschusses kann dieses Recht auf die Ortsverbände übertragen werden. Der Kreishauptausschuss setzt den Anteil des Aufkommens fest, der an den Kreisverband abzuführen ist.
(3) Die Abführung der Beitragsanteile an den Landesverband nach § 32 Abs. 1 der Landessatzung ist Aufgabe des Kreisvorstandes.

§ 25 BUCHFÜHRUNG UND KASSENPRÜFUNG

(1) Der Kreisvorstand ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen.
Der Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.
(3) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen.
Die Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören und sind, wenn sie Mitglieder des Kreishauptausschusses sind, in finanziellen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.
Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

§26 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG

§27 LANDESVERBAND UND KREISVERBÄNDE

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.

§ 28 AMTSDAUER

(1) Die Wahl des Kreishauptausschusses und des Kreisvorstandes erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Kreisverbandes kann einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand seines Kreisverbandes stellen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Er ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Kreisparteitag zu behandeln und muss mit der Einladung versandt werden. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Kreisparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 29 SATZUNG

(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. 5 der Landessatzung die für Kreisverbände verbindliche Rahmensatzung.
(2) Änderungen der Satzung beschließt der Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit.
(3) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 30 INKRAFTRETEN

Die Aufstellung dieser Kreissatzung erfolgte nach Vorlage der Rahmensatzung vom 20.10.2007. Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 9.02.2008 in Kraft.
Diese Satzung wurde in § 20 vom Kreisparteitag am 20. Februar 2016 geändert.